Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines / Geltungsbereich
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
2. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Auftraggeber im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeber gelten nur insoweit, als diese unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
II. Auftragserteilung / Angebot
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Angebotspreise des Auftragnehmers gelten zuzüglich Mehrwertsteuer sowie ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen der Auftragsdaten auf Veranlassung des Auftraggebers, einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes, werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden gleichfalls gesondert berechnet.
4. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstlieferung durch den Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Sofern eine Gegenleistung bereits erfolgt ist, wird diese unverzüglich zurückerstattet.
III. Zahlung / Abtretung
1. Der Rechnungsbetrag (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb einer Frist von 21 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Bei Zahlung innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer 2 % Skonto auf den Rechnungsbetrag, jedoch, sofern in der Rechnung ausgewiesen, ohne Kosten für Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Rechnungsbeträge unter 100,– EUR sowie im Dienstleistungsbereich (CTP-Belichtung) und im Anzeigensektor sind ohne Skonto sofort fällig. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
2. Wechsel werden nicht angenommen.
3. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
4. Der Auftraggeber kann nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftragnehmer an Dritte abzutreten.
IV. Zahlungsverzug
1. Ein Auftraggeber, der Verbraucher ist, hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Ein Auftraggeber, der Unternehmer ist, hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich vor, gegenüber dem Unternehmer einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Verzug tritt auch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein, ohne dass es einer Mahnung des Auftragnehmers bedarf.
2. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sofort zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, noch nicht ausgelieferte Waren zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen.
V. Lieferung / Gefahrübergang / Eigentumsvorbehalt
1. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt wurden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
2. Gerät der Auftragnehmer mit seiner Leistung in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes verlangt werden.
3. Betriebsstörungen, sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt –, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses.
4. Ist der Auftraggeber Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, bei Versendung mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den ersten Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über.
5. Ist der Auftraggeber Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der zu liefernden Sache auch bei Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Auftraggeber über.
6. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber in Verzug mit der Annahme ist.
7. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist ermächtigt, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und weiter zu veräußern. In diesem Falle tritt der Auftraggeber hinsichtlich der Ware, die mangels Zahlung noch im Eigentum des Auftragnehmers steht, die daraus resultierenden Forderungen oder Surrogate an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung hiermit ausdrücklich an.
8. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Klischees, Lithographien, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
VI. Gewährleistung
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Falle zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler bei Vor- und Zwischenerzeugnissen geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden können. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
2. Ist der Auftraggeber Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
3. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
5. Mängel an einem Teil der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
6. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andruck und Auflagendruck.
7. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferer. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferer an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferer durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 20 kg auf 15%.
9. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so hat er offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige. Auftraggeber, die Verbraucher sind, haben innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt ,zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, offensichtliche Mängel schriftlich anzuzeigen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Anzeige beim Auftragnehmer. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen Gewährleistungsrechte 2 Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Auftragnehmers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Auftraggeber.
10. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Auftraggeber, wenn diesem dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich in diesem Falle auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung durch den Auftragnehmer arglistig verursacht wurde.
11. Für Auftraggeber, die Unternehmer sind, beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber den Mangel nicht rechtzeitig beim Auftragnehmer angezeigt hat (vgl. Ziffer 9).
VII. Verwahrung, Versicherung
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt.
2. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
VIII. Haftungsbeschränkungen
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer sind, haftet der Auftragnehmer bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten diese Haftungsbeschränkungen nicht bei Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer Arglist vorwerfbar ist.
IX. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
X. Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen
XI. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
XII. Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.
2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögens, ist ausschließlicher Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.